Das Konzept des Regionalplans
Leitlinie der Regionalplanung ist eine nachhaltige Raumentwicklung. Sie führt die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen zu einer dauerhaften, ausgewogenen sowie umweltgerechten Ordnung gleichwertiger und gesunder Lebens- und Arbeitsbedingungen, ohne die charakteristischen Eigenarten der Region zu verlieren. Er dient als langfristig und fachübergreifend abgestimmtes Gesamtkonzept für die Region 10 Ingolstadt.

Woraus besteht der Regionalplan?
Im Regionalplan sind Festlegungen für die gesamte Region oder für Teilräume der Region formuliert. Der Regionalplan besteht aus
⇒ einem textlichen Teil mit den Zielen und Grundsätzen,
⇒ inkl. der Begründung und
⇒ Karten mit der zeichnerischen Darstellung von Zielen.
Was steht im Regionalplan?
Der Regionalplan enthält Festlegungen zu überfachlichen und fachlichen Belangen wie z.B.
- die Ausweisung von Kleinzentren,
- Ziele und Grundsätze zur Siedlungs- und Freiraumentwicklung und
- gebietsscharfe Vorrang- und Vorbehaltsgebiete z.B. zur Sicherung und Gewinnung von Bodenschätzen.
Grundlage für die Gestaltung der Regionalplankarten sind die Bekanntmachung „Richtlinien für die zeichnerischen Darstellungen im Regionalplan“ sowie der „Planzeichenkatalog für die Regionalplanung“ mit entsprechenden Erläuterungen.
Rechtliche Einordnung
Die Regionalplanung leitet sich aus dem
⇒ Bayerischen Landesplanungsgesetz (BayLplG) ab.
Die Regionalpläne werden aus dem
⇒ Landesentwicklungsprogramm und Art. 21 BayLplG entwickelt und konkretisieren die dortigen Festlegungen räumlich und inhaltlich. Sie werden vom Regionalen Planungsverband erstellt und bei Bedarf fortgeschrieben.
Die Festlegungen des Regionalplans sind für den einzelnen Bürger rechtlich nur mittelbar bindend, denn sie geben den Rahmen vor, in dem raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen vorgesehen werden können. Öffentliche Stellen sind direkt gebunden. Festlegungen können Ziele und Grundsätze sein.
Was sind Ziele und Grundsätze?
- Ziele sind verbindliche Vorgaben von räumlich und sachlich bestimmten textlichen oder zeichnerischen Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (Art. 2 Nr. 2 Bayerisches Landesplanungsgesetz). Sie können nicht mehr abgewogen werden.
- Grundsätze sind allgemeine Aussagen als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen (Art. 2 Nr. 3 Bayerisches Landesplanungsgesetz).